Energieeffizienzrichtlinie III (EED III)

Energieeffizienzrichtlinie III (EED III)*

Rechtlicher Hintergrund

Mit dem Europäischen Klimagesetz verfolgt die EU das Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Ein zentrales Zwischenziel ist die Reduktion der Netto-Treibhausgasemission um mindestens 55 % bis 2030. Im Zuge des "Fit für 55"-Pakets trat im Oktober 2023 die überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1971, im Folgenden EED III, in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie in nationales Recht überführen.

Energieeffizienz im öffentlichen Sektor

Die Energieeffizienzrichtlinie (EED III) legt Verpflichtungen und Einsparziele im öffentlichen Sektor fest. Im Mittelpunkt stehen die Artikel 5 - "Vorbildfunktion & Energieeinsparung für öffentliche Einrichtungen" sowie Artikel 6 - "Inventar & Sanierungsstrategie für öffentliche Gebäude". Gemeinsam sind sie eine Kombination aus Verbrauchsreduktion und strukturierter Sanierungsplanung.

Artikel 6: Inventar & Sanierungsstrategie für öffentliche Gebäude

Dieser Artikel verpflichtet öffentliche Einrichtungen in allen EU-Mitgliedstaaten bereits seit 01.01.2024 jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche, ihrer beheizten und/oder gekühlten Gebäude zu sanieren. Ziel ist es, diese Gebäude bis 2040 auf den Standard eines Niedrigstenergie- oder Nullemissionsgebäudes zu bringen. 

*) Quelle: Infoblatt für öffentliche Einrichtungen Energieeffizienzrichtlinie III (EED III), Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 - Standort, Raumordnung und Energie, Unterabteilung Energiewirtschaft und Energiepolitik

Die Energieeffizienzrichtlinie III (EED III) beinhaltet auch diverse Veröffentlichungspflichten für den öffentlichen Sektor, welche betreffend die Marktgemeinde Guttaring in der Folge erfüllt werden:

Energieausweis Liegenschaft Oberer Markt 1 (Feuerwehr)

Inventarliste